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   VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21   

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https://dejure.org/2021,46650
VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21 (https://dejure.org/2021,46650)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10.11.2021 - 82-IV-21 (https://dejure.org/2021,46650)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10. November 2021 - 82-IV-21 (https://dejure.org/2021,46650)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
    Anderes gilt, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - Vf. 23IV-15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
    In diesem Zusammenhang kann die in Rede stehende Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO vom Rechtsmittelgericht eingeschränkt jedenfalls auf solche - hier behaupteten - Verstöße hin überprüft werden, die sich zugleich als eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung, namentlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, BVerwGE 110, 40 [4]; Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104/01 - juris Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 8 B 9/11 - juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 3 B 42/11 - juris Rn. 4); auch eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dann nicht ausgeschlossen.
  • BVerwG, 05.07.2011 - 8 B 9.11

    Rüge der Übertragung auf den Einzelrichter

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
    In diesem Zusammenhang kann die in Rede stehende Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO vom Rechtsmittelgericht eingeschränkt jedenfalls auf solche - hier behaupteten - Verstöße hin überprüft werden, die sich zugleich als eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung, namentlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, BVerwGE 110, 40 [4]; Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104/01 - juris Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 8 B 9/11 - juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 3 B 42/11 - juris Rn. 4); auch eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dann nicht ausgeschlossen.
  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 104.01

    Übertragung auf den Einzelrichter; Erfordernis der Begründung des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
    In diesem Zusammenhang kann die in Rede stehende Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO vom Rechtsmittelgericht eingeschränkt jedenfalls auf solche - hier behaupteten - Verstöße hin überprüft werden, die sich zugleich als eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung, namentlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, BVerwGE 110, 40 [4]; Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104/01 - juris Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 8 B 9/11 - juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 3 B 42/11 - juris Rn. 4); auch eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dann nicht ausgeschlossen.
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2007 - 63-IV-07

    Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die - wie hier - ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.).
  • BVerwG, 13.07.2011 - 3 B 42.11

    Verfahrensmangel; unterlassene Rückübertragung vom Einzelrichter auf die Kammer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
    In diesem Zusammenhang kann die in Rede stehende Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO vom Rechtsmittelgericht eingeschränkt jedenfalls auf solche - hier behaupteten - Verstöße hin überprüft werden, die sich zugleich als eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung, namentlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, BVerwGE 110, 40 [4]; Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104/01 - juris Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 8 B 9/11 - juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 3 B 42/11 - juris Rn. 4); auch eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dann nicht ausgeschlossen.
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 96-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die - wie hier - ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die - wie hier - ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 56-IV-07

    Unvoreingenommenheit des Richters als maßgebend für die Frage über einen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21
    Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 - Vf. 56-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 13-IV-22

    Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht gewahrt hat.

    die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht gewahrt hat.

    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 17-IV-22
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht gewahrt hat.

    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 65-IV-22
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht gewahrt hat.

    1. Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 23. März 2023 - Vf. 13-IV-22, Vf. 16-IV-22 und Vf. 17-IV-22; Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 1-IV-22
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (hierzu SächsVerfGH, Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht gewahrt hat.
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